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   BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12   

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https://dejure.org/2013,39983
BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12 (https://dejure.org/2013,39983)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - III ZB 92/12 (https://dejure.org/2013,39983)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - III ZB 92/12 (https://dejure.org/2013,39983)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 767 ZPO, § 1059 Abs 2 ZPO, § 1060 Abs 2 ZPO
    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit sachlich-rechtlicher Einwendungen gegen die Erstattung von Anwaltshonoraren und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO §§ 1059, 1060, 767
    Geltendmachung von sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen einen Schiedsspruch; Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit sachlich-rechtlicher Einwendungen gegen die Erstattung von Anwaltshonoraren und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einwendungen gegen Honorarerstattung bei Vollstreckbarerklärung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung in Schiedsgerichtsverfahren

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zu sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Erstattung von Anwalts- und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt nicht ohne Ausnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt nicht ohne Ausnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 953
  • ZIP 2014, 244 (Ls.)
  • MDR 2014, 364
  • SchiedsVZ 2014, 31
  • WM 2014, 316
  • ZfBR 2014, 252
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06

    Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).

    Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO).

  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 57/10

    Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423).

    Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10).

  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

    Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423).
  • BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10

    streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38).
  • KG, 12.08.2010 - 20 Sch 2/10

    Schiedsverfahren: Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück.
  • BGH, 21.05.1973 - II ZR 22/72

    Beschränkung der Klagegründe nach § 767 Abs. 3 ZPO

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423).
  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 55/61

    Aufrechnung gegen ausländischen Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff).
  • BGH, 07.01.1965 - VII ZR 241/63

    Anwendbarkeit des § 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei ausländischen

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
    Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).
  • BGH, 06.05.2021 - I ZB 71/20

    Frage der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entscheidung über die

    Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 f.; Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139 [juris Rn. 20 bis 22]; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 Rn. 20, jeweils mwN).

    Jedoch darf eine Aufrechnung im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht berücksichtigt werden, wenn sich eine Partei zu Recht darauf beruft, dass die einer Aufrechnung zugrundeliegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 264/61, BGHZ 38, 254, 258 [juris Rn. 34]; Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 4; BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10).

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass das Schiedsgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festzustellenden Kostenerstattungsanspruch für nicht berücksichtigungsfähig gehalten und die Partei auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch verwiesen hat, ohne klar auszusprechen, dass es hierfür nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansähe (vgl. BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 9 f.).

    14 (1) Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Erwägung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre, greift für eine schiedsbefangene Gegenforderung nicht, weil in diesem Fall das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage berufen ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10; SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10).

  • OLG München, 04.07.2016 - 34 Sch 29/15

    Erstattungsfähigkeit in einem Schiedsverfahren angefallener Anwaltskosten bei

    Eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Zeithonorare anlässlich eines inländischen schiedsgerichtlichen Verfahrens ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht (vgl. etwa BGH SchiedsVZ 2014, 31/33).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 14/23

    Beschwer des Antragstellers als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines

    Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist anerkannt, dass dem Schiedsspruch auch materiell-rechtliche Einwendungen entgegengehalten werden können, die nach dem Schiedsverfahren entstanden sind, insbesondere die Erfüllung der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 [juris Rn. 12 f.]) oder die Aufrechnung mit einer anderen Forderung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 [juris Rn. 31 f.]; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 [juris Rn. 8] mwN; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 [juris Rn. 20]; Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20, juris Rn. 10).

    Greift danach eine Schiedsbindung ein, muss zur Geltendmachung der materiell-rechtlichen Einwendung eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Schiedsgericht erhoben werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 [juris Rn. 10]; SchiedsVZ 2014, 31 [juris Rn. 10]; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 71/20, juris Rn. 14; OLG München, SchiedsVZ 2012, 342 [juris Rn. 20 und 23 f.]; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 47; teilweise kritisch Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 23 und § 1060 Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche nach § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind (BGH, Beschluss v. 18.12.2013, III ZB 92/12, Rn. 5, zit. nach juris).
  • BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus - ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15, SchiedsVZ 2017, 266 Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2013, III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5).
  • OLG München, 01.12.2015 - 34 Sch 26/15

    Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs

    (1) Gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Zahlungsanspruch können zwar (bereits) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die nach der Zeitgrenze des § 767 Abs. 2 ZPO entstanden und deshalb nicht präkludiert sind (BGH NJW-RR 2011, 213/214; 2014, 953 Rn. 5; Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 9, 10 und 12).
  • OLG München, 19.05.2015 - 34 Sch 24/14

    Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Schiedsspruchs

    In diesem Fall kann der Einwand vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5).
  • OLG München, 04.03.2014 - 34 Sch 19/13

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Vollstreckbarerklärung eines inländischen

    a) Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die in einem Schiedsspruch festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 18.12.2013 BeckRS 2014, 01202).
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